Mutterschutz
(Schutzfristende Normalgeburt)
Ende der Mutterschutzfrist [
§ 3 Abs. 2 MuSchG]. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung (i. S.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter verlangt wird, bis zum Ablauf von zwölf Wochen, nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Der Ereignistag – hier der Entbindungstag – wird nicht in die Frist einbezogen.
Wichtig: Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Mutterschutz
(Schutzfristende Fehlgeburt)
Ende der Schutzfrist [
§ 3 Abs. 5 MuSchG]. Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von
acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der
20. Schwangerschaftswoche nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Ereignistag – hier der Tag des Abgangs – wird nicht in die Frist einbezogen.