Elternzeit
(Anmeldung/Teilzeitverlangen)
Ende der Anmeldefrist [
§ 16 Abs. 1 BEEG und
§15 Abs. 7 BEEG]. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform (bis 30. April 2025: schriftlich) vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dieselbe Frist gilt für die Mitteilung in Textform (bis 30. April 2025: schriftliche Mitteilung), falls vom Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit Gebrauch gemacht werden soll. Der Ereignistag – hier der Tag des Beginns der Elternzeit – wird nicht in die Frist einbezogen.