Mutterschutz
(Schutzfristende Fehlgeburt)
Ende der Schutzfrist [
§ 3 Abs. 5 MuSchG]. Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von
zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der
13. Schwangerschaftswoche nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Ereignistag – hier der Tag des Abgangs – wird nicht in die Frist einbezogen.