Fristenrechner

Davor
8 Wochen: Dienstag, 23. Dezember 2025 Pfeil nach unten
7 Wochen: Dienstag, 30. Dezember 2025 Pfeil nach unten
6 Wochen: Dienstag, 06. Januar 2026 Pfeil nach unten
10 Tage: Samstag, 07. Februar 2026 Pfeil nach unten
Ereignistag
Danach
4 Tage: Samstag, 21. Februar 2026 Pfeil nach unten
2 Wochen: Dienstag, 03. März 2026 Pfeil nach unten
4 Wochen: Montag, 16. März 2026 Pfeil nach unten
6 Wochen: Dienstag, 31. März 2026 Pfeil nach unten
8 Wochen: Dienstag, 14. April 2026 Pfeil nach unten
12 Wochen: Dienstag, 12. Mai 2026 Pfeil nach unten

Entgeltfortzahlung

(Ende des Anspruchs)

Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall [§ 3 Abs. 1 EFZG]. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag während der Arbeitsleistung arbeitsunfähig, so ist der erste Tag als Ereignistag nicht in die Sechs-Wochen-Frist einzubeziehen.

Wichtig: Der erste Tag wird hingegen in die Frist einbezogen, wenn die Arbeit krankheitsbedingt vollständig ausgefallen ist (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn). Berechnen Sie in einem solchen Fall bitte neu.

Mutterschutz

(Schutzfristende Fehlgeburt)

Ende der Schutzfrist [§ 3 Abs. 5 MuSchG]. Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Ereignistag – hier der Tag des Abgangs – wird nicht in die Frist einbezogen.
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